Rechtsprechung
BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 121 StPO; § 122 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Entscheidung, den ersten Hauptverhandlungstag nicht mehr als nachverlegten ordentlichen Sitzungstag, sondern als vorverlegten ordentlichen Sitzungstag (Willkürmaßstab; Abänderbarkeit; Eilbedürftigkeit im Jugendstrafrecht und bei Untersuchungshaft; Besetzungsrüge) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 338 Nr 5 StPO, § 45 GVG, § 47 GVG, § 77 GVG, Art 101 GG
Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Heranziehung von Schöffen bei Verlegung eines ordentlichen Sitzungstages anstatt der Anberaumung eines außerordentlichen Sitzungstages - Wolters Kluwer
Zuordnung eines außerplanmäßigen Sitzungstages als vor- oder nachverlegter ordentlicher Sitzungstag
- rewis.io
Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Heranziehung von Schöffen bei Verlegung eines ordentlichen Sitzungstages anstatt der Anberaumung eines außerordentlichen Sitzungstages
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121; StPO § 122; StPO § 349 Abs. 2
Zuordnung eines außerplanmäßigen Sitzungstages als vor- oder nachverlegter ordentlicher Sitzungstag - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Vorverlegen/Nachverlegen - passen die Schöffen?
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 17.10.2011 - 3 KLs 47/11
- BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 319
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier …
Auszug aus BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12
Ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Besetzungsrügen Maßstab für die revisionsgerichtliche Überprüfung ist insofern Willkür (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137 mwN).Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende - wie hier - dem von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Verlegung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (…vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er - wie im Hinweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen - einen "ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt", anstatt einen außerordentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136).
- BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10
Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch …
Auszug aus BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12
Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende - wie hier - dem von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Verlegung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (…vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er - wie im Hinweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen - einen "ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt", anstatt einen außerordentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136).
- BGH, 06.08.2013 - 1 StR 201/13
Verfahrensabtrennung (Überprüfung der Zweckmäßigkeit und des richterlichen …
Der Revisionsvortrag lässt zudem auch kein Geschehen erkennen, das als willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Anberaumung eines außerordentlichen anstatt des belegten ordentlichen Sitzungstages zu werten ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137; vom 3. Juli 2012 - 4 StR 66/12, NStZ-RR 2012, 319).
Rechtsprechung
BGH, 27.06.2012 - 1 StR 131/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 356a StPO; § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO
Unbegründete Anhörungsrüge; kein Anspruch auf Berücksichtigung verspätet eingehender Ausführungen (Zweiwochenfrist) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 349 Abs 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO
Anhörungsrüge im Strafverfahren: Ergänzende Ausführungen nach Entscheidung des Revisionsgerichts - Wolters Kluwer
Anspruch auf Berücksichtigung von ergänzenden Ausführungen nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist i.R.d. Revision
- rewis.io
Anhörungsrüge im Strafverfahren: Ergänzende Ausführungen nach Entscheidung des Revisionsgerichts
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 3 S. 2
Anspruch auf Berücksichtigung von ergänzenden Ausführungen nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist i.R.d. Revision - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Nach dem Beschluss ist Schluss
Verfahrensgang
- LG Ansbach, 26.10.2011 - KLs 1023 Js 1381/11
- BGH, 09.05.2012 - 1 StR 131/12
- BGH, 27.06.2012 - 1 StR 131/12
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 319
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.11.2011 - 1 StR 528/11
Unbegründete Anhörungsrüge (Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen zwei Wochen; …
Auszug aus BGH, 27.06.2012 - 1 StR 131/12
Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11 - und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11). - BGH, 19.10.2011 - 2 StR 246/11
Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (rechtliches …
Auszug aus BGH, 27.06.2012 - 1 StR 131/12
Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11 - und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11).
- BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anhörungsrüge
Jedoch steht die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens unter dem verschuldensunabhängigen Vorbehalt, dass dieses vor der Entscheidung eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - 4 StR 166/93; NStZ 1993, 552; vom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319, 320; vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11, jeweils mwN). - BGH, 03.09.2019 - 3 StR 226/19
Auslegung des Antrags als Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf …
Denn ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht regelmäßig nur, wenn sie vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319 f.;… vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11, juris Rn. 3 jew. mwN). - VerfGH Saarland, 23.07.2020 - Lv 11/19